Häufige Fragen
Kann ich meine Reha-Klinik selbst aussuchen?
Wenn Sie eine Rehabilitation beantragen, haben Sie das Recht, Ihre Wunscheinrichtung selbst auszusuchen und diese im Antrag mitzuteilen. Das gilt für die stationäre, die ganztägig ambulante wie auch für die ambulante Reha. Alle Infos zum Wunsch- und Wahlrecht finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten?
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Mit Erwerbsfähigkeit ist gemeint, dass jemand körperlich und geistig in der Lage ist, unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen einen Beruf auszuüben.
Ziel einer Rehabilitation ist es, dass Ihre Erwerbsfähigkeit gebessert oder wiederhergestellt wird. Daneben müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie während der letzten zwei Jahre vor dem Antrag in sechs Monaten Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Bestimmte Gründe führen dazu, dass die Rentenversicherung keine Leistung erbringen kann: Wenn Sie zum Beispiel als Beamtin oder Beamter tätig sind, müssen Sie sich an Ihre Beihilfestelle wenden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie einen Antrag stellen. Das können Sie ganz bequem online von Ihrem Computer aus. Sie haben die Möglichkeit Ihren Antrag jederzeit zwischenzuspeichern und Nachweise digital hochzuladen.
Wie geht es nach der Bewilligung weiter?
Durch den Bewilligungsbescheid werden Sie informiert, in welche Klinik Sie aufgenommen werden. Der Aufnahmetermin wird Ihnen dann von der Rehabilitationseinrichtung mitgeteilt.
Was ist der Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Reha?
Eine medizinische Reha gilt als Heilbehandlung zum Erhalt von Gesundheit und Arbeitskraft. Der gesetzliche Grundsatz „Reha vor Rente“ gilt meist bei schwerwiegenden und chronischen Krankheiten oder Behinderungen, damit Betroffene mit Hilfe der Reha ihren Alltag (wieder) bewältigen können.
Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält eine berufliche Reha zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. Diese Leistungen werden durch unterschiedliche Kostenträger gewährt.
Welche Kosten trägt die Deutsche Rentenversicherung und muss etwas dazu bezahlt werden?
Der Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Bei stationären Leistungen muss unter Umständen eine Zuzahlung von maximal zehn Euro pro Tag geleistet werden.
Wie unterscheidet sich eine ambulante Reha von einer stationären Reha?
Der medizinische und therapeutische Leistungsumfang ist bei beiden Leistungsformen identisch. Ambulant bedeutet in diesem Fall „ganztägig ambulant“. Bei der stationären Reha übernachten Sie in der Klinik, bei der ganztägig ambulanten Reha zu Hause. Die Reha-Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Hessen bieten Rehabilitation in beiden Formen an. Welche davon am besten für Sie geeignet ist, besprechen Sie am besten mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Übergangsgeld – Wie bin ich während der Rehabilitation finanziell abgesichert?
Während der Reha-Maßnahme besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Besteht dieser nicht (mehr), kann die Rentenversicherung Übergangsgeld gewähren. Dieses beträgt bei Versicherten ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes, mit (mindestens) einem Kind, für das Kindergeldanspruch besteht, 75 Prozent. Bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld I und II wird das Übergangsgeld in aller Regel in der selben Höhe weitergezahlt. Unser Sozialdienst in den Kliniken ist aber dafür da, Sie in allen Fragen rund um das Thema Übergangsgeld zu beraten.
Wie oft kann ich zur Reha?
Die Leistungen können grundsätzlich alle vier Jahre erbracht werden. Vor Ablauf dieser Frist sind vorzeitige Leistungen möglich, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist, wenn zum Beispiel die Erwerbsfähigkeit weiterhin gefährdet ist oder eine neue Diagnose vorliegt.